Der Gesetzgeber hat den Notarinnen und Notaren eine besondere Stellung in unserem Rechtssystem eingeräumt. „Denn der Notar wird immer dann tätig, wenn es um besonders wichtige und oftmals sehr persönliche rechtliche Angelegenheiten geht“, erklärt Notarassessorin Dr. Katharina Hermannstaller von der Landesnotarkammer Bayern. Hierzu zählen z. B. die erbrechtliche Nachfolgeplanung, der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz, familienrechtliche Themen wie Eheverträge und Adoption oder gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten wie die Gründung einer GmbH.
Dabei vertreten Notarinnen und Notare nicht – wie Rechtsanwälte – einseitig die Interessen einer Partei, sondern sie beraten alle Vertragsbeteiligten neutral, unabhängig und unparteiisch – und vertraulich und vertrauensvoll. „Notarinnen und Notare üben ein öffentliches Amt aus und für sie gelten zahlreiche Amtspflichten, die strikt beachtet werden müssen. Zu den herausragenden Amtspflichten gehört die Wahrung der notariellen Verschwiegenheit“, erläutert Dr. Hermannstaller.
Die strikte Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist nicht nur ausdrücklich in der Bundesnotarordnung geregelt und strafrechtlich geschützt. Sie gehört auch untrennbar zum Berufsverständnis einer jeden Notarin und eines jeden Notars. Denn Notarinnen und Notare können ihre verantwortungsvolle Aufgabe nur ausüben, wenn sie das Vertrauen ihrer Mandanten genießen. Und dieses Vertrauen kann nur entstehen, wenn die Notarin oder der Notar über alles, was ihr bzw. ihm anvertraut wurde, Stillschweigen bewahrt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt dabei nicht nur für den Notar. Jeder Notar muss auch seine Mitarbeiter in einem förmlichen Akt auf die strikte Verschwiegenheit verpflichten und zum Nachweis hierüber ein Protokoll fertigen.
Aus ihrer eigenen Erfahrung weiß Dr. Hermannstaller allerdings auch zu berichten, dass die strikte Verpflichtung zur Verschwiegenheit in der Praxis nicht immer auf ungeteiltes Verständnis stößt. So hat es die Notarassessorin z. B. schon mehrfach erlebt, dass Kinder zu Lebzeiten ihrer Eltern beim Notar vorsprechen, um den Erbvertrag ihrer Eltern oder ein anderes wichtiges Dokument einzusehen. „Diesem Anliegen muss der Notar natürlich eine strikte Absage erteilen. Auch gegenüber engsten Familienangehörigen muss der Notar schweigen“, erläutert Dr. Hermannstaller. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit geht sogar so weit, dass auch Ehegatten nicht automatisch Einsicht nehmen dürfen in die Urkunden, die der andere Ehegatte alleine errichtet hat.
Auch beim Thema „Einsichtnahme in das Grundbuch“ müssen sich Notarinnen und Notare gelegentlich rechtfertigen, dass sie Informationen vertraulich behandeln. Notarinnen und Notare können zwar auf technisch einfache Art und Weise Einsicht nehmen in das Grundbuch, indem sie „per Mausklick“ einen elektronischen Grundbuchabruf vornehmen. Das Grundbuch ist allerdings kein öffentliches Register, das Jedermann „einfach so“ einsehen darf. Nur unter besonderen, strengen Voraussetzungen ist der Blick in das Grundbuch einer anderen Person gestattet.
„Eine Grundbucheinsicht ist nur zulässig, wenn hierfür ein sog. ‚berechtigtes Interesse‘ vorliegt“, erläutert Dr. Hermannstaller. Anträge auf Grundbucheinsicht muss der Notar sehr kritisch und sorgfältig prüfen, denn die Anforderungen der Rechtsprechung sind hoch. Wer aus Neugierde etwas über den Grundbesitz seines Nachbarn erfahren oder auf der Suche nach einem Kaufgrundstück bestimmte Eigentümer ansprechen möchte, hat keine Chancen, von dem Notar die gewünschte Auskunft zu erhalten. Und das aus guten Gründen. „Denn auch hier geht es um den Schutz vertraulicher Informationen. Selbst für langjährige Klienten darf der Notar unter keinen Umständen eine Ausnahme machen“, erläutert Dr. Hermannstaller.
Vertraulichkeit beim Notar – die ist also garantiert!