1. Individuelle Beratung
Bei der Beurkundung eines notariellen Testaments ist die fachkundige Beratung inbegriffen. Der Notar wird zunächst die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Testierenden klären. Er wird über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten informieren, deren Folge- und Nebenwirkungen erläutern und den letzten Willen gesetzeskonform und rechtssicher formulieren. Dadurch ist gewährleistet, dass im Erbfall Irrtümer bei der Auslegung des Testaments vermieden werden.
2. Feststellung der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit
Der Notar ist verpflichtet, seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift zu vermerken. "Gerade bei hochbetagten Erblassern hilft dies, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Testaments zu vermeiden", weiß Dr. Meininghaus.
3. Amtliche Registrierung und Verwahrung
Das notarielle Testament ist beim Zentralen Testamentsregister zu registrieren und unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung zu bringen. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.
4. Größerer Gestaltungsspielraum
Statt eines Testaments kann vor einem Notar auch ein Erbvertrag geschlossen werden. Ein wesentlicher Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament besteht darin, dass der Erbvertrag nicht nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden kann, sondern auch die Einbindung weiterer Personen ermöglicht (z. B. den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Kinder). Der Erbvertrag erlaubt darüber hinaus die Verbindung mit anderen vertraglichen Abreden (z. B. Ehevertrag, Unterhalt, Verpflegung des Erblassers) und eröffnet so einen größeren Gestaltungsspielraum.
5. Ersparnis und Folgekosten
Wer sein Testament handschriftlich verfasst, spart zwar die Notargebühren. In der Regel werden die Kosten aber nur auf die Erben verlagert. Diese sind bei einem handschriftlichen Testament gezwungen, einen gebührenpflichtigen Erbschein zu beantragen. "Das notarielle Testament macht die Erteilung eines Erbscheins in der Regel entbehrlich", berichtet Dr. Meininghaus. Zur Berichtigung des Grundbuchs oder als Legitimationsnachweis gegenüber einer Bank genügt üblicherweise die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift. Insbesondere dann, wenn der Nachlass das Vermögen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung übersteigt, fährt man mit einem notariellen Testament insgesamt sogar günstiger.